Es ist möglich, in antizipierter Beweiswürdigung vom Gelingen des Entlastungsbeweises gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB auszugehen und die Strafbarkeit des Verhaltens der beschuldigten Person zu verneinen. Das Bundesgericht hält in seinem Urteil 6B_522/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 3.5 dazu fest: Nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz mit Blick auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 4. Oktober 2010 in antizipierter Beweiswürdigung vom Gelingen des Entlastungsbeweises gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB ausgeht und eine Strafbarkeit des Verhaltens des Beschwerdegegners verneint.