Auch eine behauptete Mittellosigkeit des Schuldners macht die Bestrebungen des Gläubigers, seinen Anspruch mit legalen Mitteln durchzusetzen, nicht strafbar. In Bezug auf die angeblichen Ehrverletzungsdelikte trifft es zwar zu, dass die Bezeichnung als «Querulant» grundsätzlich von strafrechtlicher Relevanz sein kann. Vorliegend besteht jedoch – soweit der objektive Tatbestand überhaupt erfüllt ist – ein «Rechtfertigungsgrund» in der Form des Entlastungsbeweises. Es ist möglich, in antizipierter Beweiswürdigung vom Gelingen des Entlastungsbeweises gemäss Art.