5 der Drohung ist offensichtlich nicht erfüllt. Es ist nicht ersichtlich, wie dem Beschuldigten ein strafbares Verhalten vorgeworfen werden könnte, wenn er sich dahingehend äussert, dass er seine Honorarforderung durchsetzen wolle. Auch eine behauptete Mittellosigkeit des Schuldners macht die Bestrebungen des Gläubigers, seinen Anspruch mit legalen Mitteln durchzusetzen, nicht strafbar.