180 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch schwere Drohung in Angst und Schrecken versetzt. Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, macht sich schliesslich der Nötigung gemäss Art. 181 StGB schuldig. 6.2 Die Nichtanhandnahme erweist sich als rechtmässig und willkürfrei. Es wird zunächst auf die einlässliche Argumentation der Generalstaatsanwaltschaft zum strafrechtlichen Vorwurf verwiesen (vorne E. 4). Der Tatbestand der Nötigung oder