173 Abs. 2 StGB). Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet, macht sich der Verleumdung im Sinne von Art. 174 StGB strafbar. Der Drohung nach Art. 180 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch schwere Drohung in Angst und Schrecken versetzt.