Eine mangelnde Urteilfähigkeit äussert sich aber (in aller Regel) nicht bloss in einem Einzelfall und ruft daher Erwachsenenschutzmassnahmen auf den Plan. Der Umstand, dass ein Zivilgericht in der Vergangenheit offenbar davon abgesehen hat, den Beschwerdeführer als urteilsunfähig zu erklären und ihm einen Beistand zur Seite zu stellen, bedeutet keineswegs, dass die Situation aktuell unverändert ist […].