4 als prozessunfähig erklärt. In Unkenntnis dieses Entscheides bzw. des Verfahrenszusammenhangs gehe ich davon aus, dass die Prozessfähigkeit – als prozessrechtliches Pendant zur Handlungsfähigkeit – Herrn B.________ im erwähnten Verfahren aufgrund mangelnder Urteilsfähigkeit abgesprochen worden war. Eine mangelnde Urteilfähigkeit äussert sich aber (in aller Regel) nicht bloss in einem Einzelfall und ruft daher Erwachsenenschutzmassnahmen auf den Plan.