Offenbar besteht diese Thematik schon länger, wie das vom Beschwerdeführer eingereichte Gutachten aus dem Jahre 2011 (und damit vor dem Inkrafttreten des neuen Erwachsenenschutzrechts) im Zusammenhang mit einem Zivilverfahren betreffend Entmündigung zeigt. Immerhin hat sich das Obergericht in seinem Entscheid vom 14. März 2017 inhaltlich darüber hinweggesetzt, indem es den Beschwerdeführer als prozessunfähig erklärt hat […]. Dies wirft meines Erachtens Fragen auf, die sich insbesondere auch den Behörden (vorliegend den Gerichtsbehörden) stellen: Herr B.___