5. Der Beschuldigte verweist in seiner Stellungnahme vorab auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft. Er ergänzt Folgendes: Das Attribut «Querulant» bzw. «querulatorisch» ist ein Begriff der Bundesgesetzgebung. So bestimmt das Bundesgerichtsgesetz in Artikel 42 Absatz 7, dass Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, unzulässig sind. «Querulanz ist ein in der Verfahrenspraxis gängiger Begriff, der auch Eingang in die Gesetzgebung gefunden hat (vgl. etwa Art. 42 Abs. 7 BGG) und sich durchaus objektiv verwenden lässt» (Urteil 2C_649/2016 des Bundesgerichts vom 15. Dezember 2016, Erw. 4.4.).