Nicht zu kritisieren ist die angefochtene Verfügung schliesslich, soweit der Beschwerdeführer einen Verstoss gegen anwaltliche Berufspflichten oder Standesregeln behauptet. Ein solcher Verstoss ist strafrechtlich nur relevant, wenn damit gleichzeitig Straftatbestände erfüllt werden. Dass dies hier zuträfe, ist indessen nicht ersichtlich.