Weder waren Mittel und Zweck unerlaubt, noch kann davon gesprochen werden, dass das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis gestanden hätte oder dass eine rechtsmissbräuchliche oder sittenwidrige Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck vorläge. Daran ändert der Umstand nichts, dass beim Beschuldigten, wie dieser behauptet, nichts zu holen ist. Behauptete Mittellosigkeit eines Schuldners macht die Bestrebungen des Gläubigers, seinen Anspruch durchzusetzen, nicht zur strafbaren Nötigung. Die Nichtanhandnahme ist folglich auch hier nicht zu beanstanden.