Die Ankündigung der Durchsetzung eines wenn auch bestrittenen Honorars stellt keine Nötigungshandlung im Sinn von Art. 181 StGB dar. Der Beschuldigte hat keine Gewalt angewendet, und die Ankündigung der Durchsetzung eines Honoraranspruchs stellt weder eine rechtswidrige Drohung noch eine andere rechtswidrige Beschränkung der Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers dar. Weder waren Mittel und Zweck unerlaubt