Der Beschuldigte hat angekündigt, den Honoraranspruch für seine anwaltschaftliche Beratung durchsetzen zu wollen. Im hier gegebenen Zusammenhang war seine Ankündigung von einem Durchschnittsadressaten zweifelsohne dahingehend zu verstehen, dass er sich dabei der zur Verfügung stehenden legalen Wege bedienen werde. Der Honoraranspruch eines Anwaltes ist nicht an einen bestimmten Erfolg – wie zum Beispiel das Aufzeigen der kostengünstigsten Lösung – geknüpft. Die Ankündigung der Durchsetzung eines wenn auch bestrittenen Honorars stellt keine Nötigungshandlung im Sinn von Art. 181 StGB dar.