Dieses Prozessverhalten ist im Übrigen gerichtsnotorisch und gibt begründeten Anlass, den Beschwerdeführer als Menschen zu bezeichnen, der trotz geringer Erfolgsaussichten besonders unbeirrbar und zäh einen Rechtskampf führt, was gemeinhin eben als querulatorisch bezeichnet wird. Somit erweist sich die Nichtanhandnahme auch in diesem Punkt als rechtmässig.