2 StGB auszugehen und die Strafbarkeit des Verhaltens der beschuldigten Person zu verneinen (6B_522/2015 vom 22.10.2015, E. 3.5). In dem vom Beschwerdeführer in seiner Anzeige zitierten BGE 93 IV 20 wird in Erwägung 3 ausgeführt, dass der Beschuldigte den Entlastungsbeweis erbringen kann, wenn er nachweist, dass die dem negativen Werturteil zugrunde gelegten Tatsachen wahr sind und zum Werturteil objektiv Anlass geben konnten, oder wenn er nachweist, dass er für die Richtigkeit der angenommenen Tatsachen gute Gründe hatte und gestützt darauf das Werturteil für sachlich vertretbar halten konnte. Diese Rechtsprechung hat nach wie vor Gültigkeit. Im