Der Beschwerdeführer kritisiert die Nichtanhandnahme wegen der Titulierung als Querulant. Im vorliegenden Verfahren spricht viel dafür, dass der beanstandete Ausdruck im medizinischen Sinn gebraucht wurde, womit es am ehrverletzenden Charakter fehlen würde. Selbst wenn unterstellt würde, der verwendete Ausdruck enthalte zumindest eine diffamierende Konnotation, würde dies im konkreten Fall jedoch einer Nichtanhandnahme nicht im Weg stehen. Eine Nichtanhandnahme ist zulässig, wenn der objektive Tatbestand erfüllt ist, aber offenkundig ein Rechtfertigungsgrund besteht (1B_158/2012 vom 15.10.2012, E. 2.6; BK 12 188 du 23.01.2013;