4. Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt folgende Auffassung: Bezüglich des vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwurfs der Drohung ist festzustellen, dass sich dieser offenbar auf die in der E-Mail vom 28. Juli 2015 mitgeteilte Ankündigung bezieht, der Beschuldigte werde seine Honorarforderung mit allen Mitteln durchsetzen. Drohung ist ein Antragsdelikt, und die Antragsfrist war am 9. März 2017 offensichtlich abgelaufen. Ausserdem fällt der Vorwurf der Drohung mit demjenigen der Nötigung zusammen, sodass Art. 181 StGB ohnehin vorgehen würde. Die Nichtanhandnahme erweist sich diesbezüglich als korrekt.