3. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die Nichtanhandnahme sei willkürlich erfolgt. Der Beschuldigte müsse bestraft werden. Er habe ihn erwiesenermassen falsch beraten. Der Ausdruck «Querulant» sei eine Beleidigung gemäss höchstrichterlicher Ansicht. Dasselbe gelte für den Ausdruck «gerichtsnotorisch». Die Auflistung diverser Entscheide sei weder zulässig noch rechtens und zeige klar auf, mit welchen Mitteln die Gegenseite arbeite, um zu gewinnen. Die Standesehre der Rechtsanwälte sei verletzt. Die Justiz glaube immer, nur ihre Argumentation sei richtig.