Auf das Ausstandsgesuch ist schliesslich ebenfalls nicht einzutreten, da ein solches begründet werden muss (BOOG, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 58 StPO). Der Beschwerdeführer unterlässt es, konkrete und rechtser- 2 hebliche Umstände anzubringen, die den Ausstand von Staatsanwalt C.________ oder Oberrichter D.________ begründen könnten. Im Übrigen ist das Gesuch hinsichtlich Oberrichter D.________ ohnehin gegenstandslos, da er am vorliegenden Beschluss nicht mitwirkt.