Auf die insgesamt form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten, soweit sie den Streitgegenstand betrifft. Wenn der Beschwerdeführer neu auch die Bestrafung des Beschuldigten wegen Betrugs und Amtsanmassung beantragt, handelt es sich dabei um eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstands, auf die nicht einzutreten ist. Die unbelegten Behauptungen zur angeblichen Honorargenerierung durch unrichtige Beratung waren ungeeignet, eine staatsanwaltschaftliche Prüfung des Verhaltens unter dem Gesichtspunkt des Betrugs zu veranlassen.