Am 31. März 2017 verfügte die Regionale Staatsanwalt Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Nichtanhandnahme des Verfahrens. Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 5. April 2017 zugestellt. Gleichentags erhob er Beschwerde. In ihrer Stellungnahme vom 13. April 2017 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Am 20. April 2017 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert ein Schreiben ein. Am 3. Mai 2017 beantragte der Beschuldigte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.