Der Ausdruck «notorischer Querulant» sei nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ehrverletzend. Der Beschuldigte habe ausserdem gegen die Standesehre der Rechtsanwälte verstossen, indem er ihn damit diskriminiert und indem er ihn juristisch falsch beraten habe. Am 9. März 2017 erweiterte der Beschwerdeführer seine Anzeige um den Vorwurf der Nötigung und der Drohung, weil der Beschuldige ihm mit E-Mail vom 28. Juli 2015 mitgeteilt habe, er werde seine Honorarforderung im Falle der Nichtbegleichung mit allen Mitteln durchsetzen.