1. B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) reichte am 8. März 2017 Strafanzeige gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) ein, konstituierte sich als Privatkläger und verlangte die Bestrafung wegen Verleumdung und übler Nachrede. Begründet wurde die Anzeige damit, dass der Beschuldigte ihn in einem Gesuch um Vorladung zur Schlichtungsverhandlung als notorischen Querulanten bezeichnet habe. Der Ausdruck «notorischer Querulant» sei nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ehrverletzend.