Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 143 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. Mai 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrich- terin Bratschi Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter B.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Verleumdung, übler Nachrede, Nötigung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 31. März 2017 (BM 17 11458) Erwägungen: 1. B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) reichte am 8. März 2017 Strafanzei- ge gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) ein, konstituierte sich als Pri- vatkläger und verlangte die Bestrafung wegen Verleumdung und übler Nachrede. Begründet wurde die Anzeige damit, dass der Beschuldigte ihn in einem Gesuch um Vorladung zur Schlichtungsverhandlung als notorischen Querulanten bezeich- net habe. Der Ausdruck «notorischer Querulant» sei nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ehrverletzend. Der Beschuldigte habe ausserdem gegen die Standesehre der Rechtsanwälte verstossen, indem er ihn damit diskriminiert und indem er ihn juristisch falsch beraten habe. Am 9. März 2017 erweiterte der Be- schwerdeführer seine Anzeige um den Vorwurf der Nötigung und der Drohung, weil der Beschuldige ihm mit E-Mail vom 28. Juli 2015 mitgeteilt habe, er werde seine Honorarforderung im Falle der Nichtbegleichung mit allen Mitteln durchsetzen. Am 31. März 2017 verfügte die Regionale Staatsanwalt Bern-Mittelland (nachfol- gend: Staatsanwaltschaft) die Nichtanhandnahme des Verfahrens. Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 5. April 2017 zugestellt. Gleichentags erhob er Beschwerde. In ihrer Stellungnahme vom 13. April 2017 beantragte die General- staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf ein- zutreten sei. Am 20. April 2017 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert ein Schreiben ein. Am 3. Mai 2017 beantragte der Beschuldigte die kostenfällige Ab- weisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Am 8. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein, in welcher er zusätzlich ein Ausstandsge- such gegen Staatsanwalt C.________ und Oberrichter D.________ stellte. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schwei- zerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Or- ganisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung grundsätz- lich unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die insgesamt form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten, soweit sie den Streitgegenstand betrifft. Wenn der Beschwerdeführer neu auch die Bestrafung des Beschuldigten wegen Betrugs und Amtsanmassung beantragt, handelt es sich dabei um eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstands, auf die nicht einzu- treten ist. Die unbelegten Behauptungen zur angeblichen Honorargenerierung durch unrichtige Beratung waren ungeeignet, eine staatsanwaltschaftliche Prüfung des Verhaltens unter dem Gesichtspunkt des Betrugs zu veranlassen. Auf das Ausstandsgesuch ist schliesslich ebenfalls nicht einzutreten, da ein sol- ches begründet werden muss (BOOG, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 58 StPO). Der Beschwerdeführer unterlässt es, konkrete und rechtser- 2 hebliche Umstände anzubringen, die den Ausstand von Staatsanwalt C.________ oder Oberrichter D.________ begründen könnten. Im Übrigen ist das Gesuch hin- sichtlich Oberrichter D.________ ohnehin gegenstandslos, da er am vorliegenden Beschluss nicht mitwirkt. 3. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die Nichtanhandnahme sei will- kürlich erfolgt. Der Beschuldigte müsse bestraft werden. Er habe ihn erwiesener- massen falsch beraten. Der Ausdruck «Querulant» sei eine Beleidigung gemäss höchstrichterlicher Ansicht. Dasselbe gelte für den Ausdruck «gerichtsnotorisch». Die Auflistung diverser Entscheide sei weder zulässig noch rechtens und zeige klar auf, mit welchen Mitteln die Gegenseite arbeite, um zu gewinnen. Die Standesehre der Rechtsanwälte sei verletzt. Die Justiz glaube immer, nur ihre Argumentation sei richtig. Genau diese Tatsache begründe indes die vielen Klagen, Beschwerden und Weiterzüge des Beschwerdeführers. Auch Juristen seien nur Menschen und mach- ten Fehler. Entweder sei Staatsanwaltschaft C.________ nur dumm und des Le- sens nicht mächtig, oder er sei so überheblich, dass er glaube, Herrgott spielen zu müssen. Er, der Beschwerdeführer, sei prozessfähig. Die Behauptung des Gegen- teils sei stumpfsinnig. Die Generalstaatsanwaltschaft würde Schmarrn behaupten. Was der Beschuldigte vorbringe, sei eine bodenlose Frechheit. Gegen Letzteren werde er zusätzliche Strafanzeigen einreichen müssen. 4. Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt folgende Auffassung: Bezüglich des vom Be- schwerdeführer erhobenen Vorwurfs der Drohung ist festzustellen, dass sich dieser offenbar auf die in der E-Mail vom 28. Juli 2015 mitgeteilte Ankündigung bezieht, der Beschuldigte werde seine Honorar- forderung mit allen Mitteln durchsetzen. Drohung ist ein Antragsdelikt, und die Antragsfrist war am 9. März 2017 offensichtlich abgelaufen. Ausserdem fällt der Vorwurf der Drohung mit demjenigen der Nötigung zusammen, sodass Art. 181 StGB ohnehin vorgehen würde. Die Nichtanhandnahme erweist sich diesbezüglich als korrekt. Der Beschwerdeführer kritisiert die Nichtanhandnahme wegen der Titulierung als Querulant. Im vor- liegenden Verfahren spricht viel dafür, dass der beanstandete Ausdruck im medizinischen Sinn ge- braucht wurde, womit es am ehrverletzenden Charakter fehlen würde. Selbst wenn unterstellt würde, der verwendete Ausdruck enthalte zumindest eine diffamierende Konnotation, würde dies im konkre- ten Fall jedoch einer Nichtanhandnahme nicht im Weg stehen. Eine Nichtanhandnahme ist zulässig, wenn der objektive Tatbestand erfüllt ist, aber offenkundig ein Rechtfertigungsgrund besteht (1B_158/2012 vom 15.10.2012, E. 2.6; BK 12 188 du 23.01.2013; BK 12 378 vom 04.06.2013; BK 13 134 vom 17.07.2013; BK 15 265 vom 06.11.2015; BK 16 403 vom 12.12.2016; vgl. auch BK 13 18 vom 28.05.2013, Ziff. 5). Dasselbe gilt in Ehrverletzungsverfahren, wenn die Voraussetzungen für den Entlastungsbeweis erfüllt sind (vgl. BK 16 23 vom 08.04.2016; BK 13 400 vom 16.04.2014), wobei es nicht ausgeschlossen ist, in antizipierter Beweiswürdigung vom Gelingen des Entlastungsbeweises gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB auszugehen und die Strafbarkeit des Verhaltens der beschuldigten Per- son zu verneinen (6B_522/2015 vom 22.10.2015, E. 3.5). In dem vom Beschwerdeführer in seiner Anzeige zitierten BGE 93 IV 20 wird in Erwägung 3 ausgeführt, dass der Beschuldigte den Entlas- tungsbeweis erbringen kann, wenn er nachweist, dass die dem negativen Werturteil zugrunde geleg- ten Tatsachen wahr sind und zum Werturteil objektiv Anlass geben konnten, oder wenn er nachweist, dass er für die Richtigkeit der angenommenen Tatsachen gute Gründe hatte und gestützt darauf das Werturteil für sachlich vertretbar halten konnte. Diese Rechtsprechung hat nach wie vor Gültigkeit. Im 3 vorliegenden Fall ist allein schon aufgrund der in seinem Gesuch um Vorladung zur Schlichtungsver- handlung enthaltenen Ausführungen zum Prozessverhalten des Beschwerdeführers ohne Weiteres anzunehmen, dass der Beschuldigte diesen Nachweis erbringen könnte. Dieses Prozessverhalten ist im Übrigen gerichtsnotorisch und gibt begründeten Anlass, den Beschwerdeführer als Menschen zu bezeichnen, der trotz geringer Erfolgsaussichten besonders unbeirrbar und zäh einen Rechtskampf führt, was gemeinhin eben als querulatorisch bezeichnet wird. Somit erweist sich die Nichtanhand- nahme auch in diesem Punkt als rechtmässig. Der Beschuldigte hat angekündigt, den Honoraranspruch für seine anwaltschaftliche Beratung durch- setzen zu wollen. Im hier gegebenen Zusammenhang war seine Ankündigung von einem Durch- schnittsadressaten zweifelsohne dahingehend zu verstehen, dass er sich dabei der zur Verfügung stehenden legalen Wege bedienen werde. Der Honoraranspruch eines Anwaltes ist nicht an einen bestimmten Erfolg – wie zum Beispiel das Aufzeigen der kostengünstigsten Lösung – geknüpft. Die Ankündigung der Durchsetzung eines wenn auch bestrittenen Honorars stellt keine Nötigungshand- lung im Sinn von Art. 181 StGB dar. Der Beschuldigte hat keine Gewalt angewendet, und die Ankün- digung der Durchsetzung eines Honoraranspruchs stellt weder eine rechtswidrige Drohung noch eine andere rechtswidrige Beschränkung der Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers dar. Weder wa- ren Mittel und Zweck unerlaubt, noch kann davon gesprochen werden, dass das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis gestanden hätte oder dass eine rechtsmissbräuchliche oder sit- tenwidrige Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck vorlä- ge. Daran ändert der Umstand nichts, dass beim Beschuldigten, wie dieser behauptet, nichts zu holen ist. Behauptete Mittellosigkeit eines Schuldners macht die Bestrebungen des Gläubigers, seinen An- spruch durchzusetzen, nicht zur strafbaren Nötigung. Die Nichtanhandnahme ist folglich auch hier nicht zu beanstanden. Nicht zu kritisieren ist die angefochtene Verfügung schliesslich, soweit der Beschwerdeführer einen Verstoss gegen anwaltliche Berufspflichten oder Standesregeln behauptet. Ein solcher Verstoss ist strafrechtlich nur relevant, wenn damit gleichzeitig Straftatbestände erfüllt werden. Dass dies hier zu- träfe, ist indessen nicht ersichtlich. 5. Der Beschuldigte verweist in seiner Stellungnahme vorab auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft. Er ergänzt Folgendes: Das Attribut «Querulant» bzw. «queru- latorisch» ist ein Begriff der Bundesgesetzgebung. So bestimmt das Bundesgerichtsgesetz in Artikel 42 Absatz 7, dass Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozess- führung beruhen, unzulässig sind. «Querulanz ist ein in der Verfahrenspraxis gängiger Begriff, der auch Eingang in die Gesetzgebung gefunden hat (vgl. etwa Art. 42 Abs. 7 BGG) und sich durchaus objektiv verwenden lässt» (Urteil 2C_649/2016 des Bundesgerichts vom 15. Dezember 2016, Erw. 4.4.). Der Beschwerdeführer Herr B.________ ist geradezu ein Musterbeispiel eines Querulanten und dies ist sowohl der Staatsanwaltschaft wie auch dem Obergericht bekannt und damit (gerichts- )notorisch. […] Offenbar besteht diese Thematik schon länger, wie das vom Beschwerdeführer eingereichte Gutach- ten aus dem Jahre 2011 (und damit vor dem Inkrafttreten des neuen Erwachsenenschutzrechts) im Zusammenhang mit einem Zivilverfahren betreffend Entmündigung zeigt. Immerhin hat sich das Obergericht in seinem Entscheid vom 14. März 2017 inhaltlich darüber hinweggesetzt, indem es den Beschwerdeführer als prozessunfähig erklärt hat […]. Dies wirft meines Erachtens Fragen auf, die sich insbesondere auch den Behörden (vorliegend den Gerichtsbehörden) stellen: Herr B.________ wurde durch die Staatsanwaltschaft – bestätigt durch das Obergericht – in einem konkreten Verfahren 4 als prozessunfähig erklärt. In Unkenntnis dieses Entscheides bzw. des Verfahrenszusammenhangs gehe ich davon aus, dass die Prozessfähigkeit – als prozessrechtliches Pendant zur Handlungsfähig- keit – Herrn B.________ im erwähnten Verfahren aufgrund mangelnder Urteilsfähigkeit abgesprochen worden war. Eine mangelnde Urteilfähigkeit äussert sich aber (in aller Regel) nicht bloss in einem Einzelfall und ruft daher Erwachsenenschutzmassnahmen auf den Plan. Der Umstand, dass ein Zivil- gericht in der Vergangenheit offenbar davon abgesehen hat, den Beschwerdeführer als urteilsunfähig zu erklären und ihm einen Beistand zur Seite zu stellen, bedeutet keineswegs, dass die Situation ak- tuell unverändert ist […]. Ich selbst bin gezwungen, gegen den Beschwerdeführer einen Zivilprozess zu führen (negative Feststellungsklage), da mich dieser ohne jegliche Rechtsgrundlage über einen Betrag von knapp CHF 3000 betrieben hat und ich im Rahmen der 'Corporate Governance' des Kan- tons G.________ als Vizepräsident der Kantonsbeteiligung der F.________-Bahn diese Betreibung einerseits erklären muss und andererseits beseitigen sollte. Im Zivilverfahren riskiere ich nun freilich sogar einen Nichteintretensentscheid, sollte sich der Beschwerdeführer auf seine eigene fehlende Prozessfähigkeit berufen. Die Situation rund um das prozessuale Verhalten des Beschwerdeführers scheint aus meiner eigenen Erfahrung in den zurückliegenden beiden Jahren vollständig aus den Fu- gen geraten. Die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft gemäss Artikel 394 des Zivilgesetzbu- ches drängt sich angesichts der jüngsten Entwicklung auf und ein entsprechendes Verfahren ist mei- ner Ansicht nach durch die Behörden zu initiieren […]. 6. 6.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a - c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO ge- nannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) macht sich schuldig, wer jemanden bei einem andern eines uneh- renhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet. Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorge- brachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Art. 173 Abs. 2 StGB). Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldi- gung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet, macht sich der Ver- leumdung im Sinne von Art. 174 StGB strafbar. Der Drohung nach Art. 180 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch schwere Drohung in Angst und Schrecken versetzt. Wer jemanden durch Gewalt oder An- drohung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungs- freiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, macht sich schliesslich der Nötigung gemäss Art. 181 StGB schuldig. 6.2 Die Nichtanhandnahme erweist sich als rechtmässig und willkürfrei. Es wird zunächst auf die einlässliche Argumentation der Generalstaatsanwaltschaft zum strafrechtlichen Vorwurf verwiesen (vorne E. 4). Der Tatbestand der Nötigung oder 5 der Drohung ist offensichtlich nicht erfüllt. Es ist nicht ersichtlich, wie dem Beschul- digten ein strafbares Verhalten vorgeworfen werden könnte, wenn er sich dahinge- hend äussert, dass er seine Honorarforderung durchsetzen wolle. Auch eine be- hauptete Mittellosigkeit des Schuldners macht die Bestrebungen des Gläubigers, seinen Anspruch mit legalen Mitteln durchzusetzen, nicht strafbar. In Bezug auf die angeblichen Ehrverletzungsdelikte trifft es zwar zu, dass die Be- zeichnung als «Querulant» grundsätzlich von strafrechtlicher Relevanz sein kann. Vorliegend besteht jedoch – soweit der objektive Tatbestand überhaupt erfüllt ist – ein «Rechtfertigungsgrund» in der Form des Entlastungsbeweises. Es ist möglich, in antizipierter Beweiswürdigung vom Gelingen des Entlastungsbeweises gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB auszugehen und die Strafbarkeit des Verhaltens der beschul- digten Person zu verneinen. Das Bundesgericht hält in seinem Urteil 6B_522/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 3.5 dazu fest: Nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz mit Blick auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 4. Oktober 2010 in antizipierter Beweiswürdi- gung vom Gelingen des Entlastungsbeweises gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB ausgeht und eine Straf- barkeit des Verhaltens des Beschwerdegegners verneint. Das Gericht kann in antizipierter Beweis- würdigung auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Be- weise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, diese werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO; BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen). […]. Davon ist hier Gebrauch zu machen. In Bestätigung der generalstaatsanwalt- schaftlichen Ausführungen ist anzunehmen, dass der Beschuldigte – mit Blick auf die in seinem Gesuch um Vorladung zur Schlichtungsverhandlung enthaltenen Ausführungen zum Prozessverhalten des Beschwerdeführers – diesen Nachweis erbringen könnte. Aus denselben Überlegungen folgt denn auch, dass der Be- schuldigte die Äusserung «notorischer Querulant» nicht wider besseres Wissen im Sinne von Art. 174 StGB tätigte. 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. In Bezug auf die aufgeworfene Frage nach einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme bleibt anzumerken, dass sich nach Ansicht der Beschwerdekammer aufgrund des vorliegenden Falls keine Meldepflicht im Hinblick auf Schutzmass- nahmen aufdrängt (vgl. dazu AUER/MARTI, in: Basler Kommentar Erwachsenen- schutz, Basel 2012, N. 18 ff. zu Art. 443 ZGB). Das generelle Verhalten des Be- schwerdeführers mag zwar sehr oft unangenehm und inadäquat sein. Anzeichen für Hilfsbedürftigkeit, Selbst- oder Fremdgefährdung liegen derzeit aber keine vor. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte hat ausserdem Anspruch auf Entschädi- gung seiner durch das Beschwerdeverfahren entstandenen Aufwendungen. Diese wird durch die Staatskasse entrichtet und auf pauschal CHF 300.00 festgesetzt. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 4. Dem Beschuldigten wird eine Entschädigung von pauschal CHF 300.00 ausgerichtet. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitender Staatsanwalt E.________ (mit den Akten) Bern, 16. Mai 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 7