betrügerische Machenschaften, Nicht-Überprüfbarkeit, Mangel an Fachkenntnis und Geschäftserfahrung) aus. 6.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen. 7. Bei diesem Verfahrensausgang wir die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO) . Entschädigungswürdige Nachteile sind keine entstanden. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.