_ in Kontakt und er hat mir versichert, dass die Zahlung in den nächsten Wochen bei mir eingehen werde»). Darauf durfte die in Geschäftsfragen sehr erfahrene Beschwerdeführerin nicht vertrauen. Sie hätte entsprechend bei gebotener Sorgfalt möglichst unmittelbar sämtliche Besorgungen für den Beschuldigten abbrechen oder jedenfalls gründliche Überprüfungen in die Wege leiten sollen. Daher scheidet eine Arglist, wie sie das Bundesgericht in verschiedenen Fallgruppen beschreibt (insb. Lügengebäude resp. betrügerische Machenschaften, Nicht-Überprüfbarkeit, Mangel an Fachkenntnis und Geschäftserfahrung) aus.