Erstens war der Beschuldigte für sie ein Neukunde aus dem Ausland. Und zweitens hätte sie – auch wenn sie vorher noch nie solche schlechte Erfahrungen gemacht haben will – nach dem mehrfachen Hinhalten des Beschuldigten rückfragen und sich Belege zeigen lassen sollen. Hierzu kann ergänzend auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden (vorne E. 4, 2. Absatz). Daran ändert sich nichts, wenn die Beschwerdeführerin in der Replik (beschränkend) vorbringt, anfangs – also im Herbst 2013 – habe der Beschuldigte Zahlungen geleistet, um ihr Vertrauen zu erschleichen;