6 ten Monaten des Jahres 2014 habe sie den Zusicherungen des Beschuldigten vertraut und sei davon ausgegangen, dass er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommen werde. Am 17. Juni 2014 habe sie dem Beschuldigten per E-Mail mitgeteilt, dass sie nur noch nach erfolgter Vorauszahlung Aufträge an Dritte erteilen oder Zahlungsverpflichtungen gegenüber Dritten übernehmen werde. Allerspätestens ab Mitte Juni 2014 sind der Beschwerdeführerin also grösste Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Beschuldigten erwachsen.