Insofern dürfen bei ihr umfassende Kenntnisse in Patentangelegenheiten vorausgesetzt und besondere Fachkenntnisse sowie Geschäftserfahrung angenommen werden. Ihre Schutzbedürftigkeit ist daher geringer einzustufen als bei einem unerfahrenen oder unkundigen Opfer. In der Sachverhaltsdarstellung zur Strafanzeige legt die Beschwerdeführerin dar, dass sie für den Beschuldigten kostenintensive Wiedereinsetzungen in diversen Ländern in die Wege geleitet habe. Zu diesem Zeitpunkt habe sie noch keine Veranlassung gesehen, am Erfüllungswillen des Beschuldigten zu zweifeln. In den ers-