Darin liegt kein strafrechtlich relevantes Verhalten. 6.3 Ob vorsätzliche Täuschungshandlungen vorliegen und ob der Beschuldigte zah- lungsunfähig- und -unwillig war, kann letztlich sogar offengelassen werden, da es – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – am Tatbestandselement der Arglist fehlt. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Patentanwältin mit eigener Kanzlei in der Nähe von C.________. Insofern dürfen bei ihr umfassende Kenntnisse in Patentangelegenheiten vorausgesetzt und besondere Fachkenntnisse sowie Geschäftserfahrung angenommen werden.