Indem er anfangs gewisse Zahlungen leistete, hat er noch keine Täuschungshandlungen vorgenommen. Wie beschrieben kann ihm – besonders in dieser frühen Phase der Geschäftsbeziehung – kein fehlender Zahlungswille nachgewiesen werden. Vielmehr hat er im Laufe der Monate schlicht mit (teilweise wohl tatsächlich haltlosen) Hinhaltetaktiken versucht, zusätzliche Zeit herauszuschinden. Darin liegt kein strafrechtlich relevantes Verhalten.