Auf diesen ist indes ersichtlich, dass es sich um pendente Aufträge handelte. In seiner Einvernahme sagte der Beschuldigte aus, dass zwar keine Deckung auf seinem Konto bestanden habe, er jedoch mit einer Zahlung eines seiner Vertragspartner gerechnet habe, welche sein Konto wiederum gedeckt hätte. Eine Täuschung lässt sich daher nicht mit Gewissheit bejahen. Auch sonst lässt sich – wie die Generalstaatsanwaltschaft festhält – insbesondere aus der zeitlichen Abfolge keine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten herleiten. Indem er anfangs gewisse Zahlungen leistete, hat er noch keine Täuschungshandlungen vorgenommen.