Dem Beschuldigten wird der Vorwurf gemacht, seine Leistungsfähigkeit mittels bevorstehenden Zahlungseingängen vorgespielt zu haben, Überweisungen irrtümlich in Schweizer Franken statt in Euro angewiesen sowie Überweisungsbelege per E- Mail von nicht stattgefundenen Einzahlungen übermittelt zu haben. Hinsichtlich Letzterem kann festgehalten werden, dass den E-Mails des Beschuldigten vom 11. Januar 2015 und 16. Februar 2015 tatsächlich jeweils eine Auftragsbestätigung beigelegt wurde. Auf diesen ist indes ersichtlich, dass es sich um pendente Aufträge handelte.