Ob der Beschuldigte im Zeitpunkt der beschwerdeführerischen Leistungserbringungen und Vorstreckungen zahlungswillig war, braucht aber letztlich – mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen – ohnehin nicht endgültig beantwortet zu werden. Dem Beschuldigten wird der Vorwurf gemacht, seine Leistungsfähigkeit mittels bevorstehenden Zahlungseingängen vorgespielt zu haben, Überweisungen irrtümlich in Schweizer Franken statt in Euro angewiesen sowie Überweisungsbelege per E- Mail von nicht stattgefundenen Einzahlungen übermittelt zu haben.