Ob diese Aussage der Wahrheit entspricht oder nicht, hätte zwar entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft womöglich überprüft werden können, indem er hätte aufgefordert werden können, Verträge oder ähnliches vorzulegen. Ob der Beschuldigte im Zeitpunkt der beschwerdeführerischen Leistungserbringungen und Vorstreckungen zahlungswillig war, braucht aber letztlich – mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen – ohnehin nicht endgültig beantwortet zu werden.