Auf die Frage, ob er die Verpflichtungen gegenüber der Beschwerdeführerin erfüllen werde, sagte er aus, dass er dies sobald wie möglich tun werde, das heisse, wenn seine Vertragspartner ihrerseits den Verpflichtungen ihm gegenüber nachgekommen seien. Ob diese Aussage der Wahrheit entspricht oder nicht, hätte zwar entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft womöglich überprüft werden können, indem er hätte aufgefordert werden können, Verträge oder ähnliches vorzulegen.