Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opfermitverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden (vgl. BGE 135 IV 76 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_346/2012 vom 19.04.2013 E. 1.1). 6.2 Die Einstellungsverfügung erweist sich als rechtmässig.