In dieser Einschränkung kommt die Opfermitverantwortung zum Ausdruck. Arglist liegt vor, wenn der Täter zwecks Täuschung ein Lügengebäude erstellt oder betrügerische Machenschaften an den Tag legt, seine Angaben nicht überprüfbar sind oder eine Überprüfung als nicht zumutbar erscheint, beziehungsweise der Täter den Getäuschten von einer möglichen Überprüfung abhält oder genau weiss, dass der Getäuschte keine Überprüfung vornehmen wird (vgl. ARZT, a.a.O., N. 63 zu Art. 146 StGB). Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können.