bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine einfache Lüge vor (BGE 125 IV 124). Die alleinige Vortäuschung des Erfüllungswillens ist nur arglistig, wenn die Überprüfung der Erfüllungsfähigkeit unzumutbar oder unmöglich ist und daher auch keine Schlüsse auf den Erfüllungswillen des Täters gezogen werden können (BGE 118 IV 359 E. 2). Um Arglist bejahen zu können, muss sich der Täter einer qualifizierten Vorgehensweise bedienen. In dieser Einschränkung kommt die Opfermitverantwortung zum Ausdruck.