Eine Täuschung kann sich auf sogenannte innere Tatsachen beziehen. Das heisst auf Vorgänge, welche sich innerhalb des Täters abspielen und für den Geschädigten kaum überprüfbar sind, da er nicht in den Täter «hineinschauen» kann. Die Zahlungsbereitschaft (allgemeiner: der Wille zur redlichen Erfüllung von Versprechen) ist als innere Tatsache oft betrugsrelevant (vgl. ARZT, in: Basler Kommentar StGB II, 3. Aufl. 2013, N. 38 zu Art. 146 StGB). Bei bloss konkludenter Vorspiegelung der Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit liegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine einfache Lüge vor (BGE 125 IV 124).