4 fünf Tatbestandselementen der (1) Täuschung über Tatsachen, der (2) Arglistigkeit der Täuschung, des (3) täuschungsbedingten Irrtums, der (4) Vermögendisposition des Geschädigten sowie des (5) beim Geschädigten eingetretenen Vermögensschadens zusammen. Nur wenn diese Kriterien in ihrer Gesamtheit erfüllt sind, liegt ein Betrug nach Art. 146 StGB vor. Eine Täuschung kann sich auf sogenannte innere Tatsachen beziehen.