Dies sei jener Fall gewesen, den sie in der Beschwerde, Seite 5, dargelegt habe. Die diesbezüglichen Behauptungen der Generalstaatsanwaltschaft gingen ins Leere. Überdies sei es unzumutbar, von einem Mandanten Belege über seine Geschäfte – Aktienverkäufe und dergleichen – zu verlangen. Ein solches Begehren als minimalste Vorsichtsmassnahme zu bezeichnen, sei realitätsfern. Ferner sei es absurd zu meinen, die Beschwerdeführerin hätte jemals mit jemandem eine Geschäftsbeziehung begonnen, dessen Identität einer Überprüfung bedurft hätte. Der Beschuldigte sei über eine Vermittlung zu ihr gekommen.