Diese Firma sei zu diesem Zeitpunkt in Geschäftsbeziehung mit dem Beschuldigten gewesen. Ab dem 17. Juni 2014 – dem Zeitpunkt der E-Mail an den Beschwerdeführer, mit welcher ihm mitgeteilt worden sei, dass die Beschwerdeführerin nur nach erfolgter Vorauszahlung Aufträge an Dritte erteile oder Zahlungsverpflichtungen gegenüber Dritten übernehmen werde – habe sie nur einen einzigen Auftrag durchgeführt, der mit externen Kosten – in der Grössenordnung von EUR 5‘000.00 – verbunden gewesen sei. Dies sei jener Fall gewesen, den sie in der Beschwerde, Seite 5, dargelegt habe.