3 ca. EUR 40‘000.00 resultiert. Diese Kosten seien nicht mit der Erteilung der Aufträge an externe Anwälte angefallen, sondern nach deren Leistungserbringung und zu einem viel späteren Zeitpunkt, insbesondere erst im Laufe des Jahres 2014. Die Rechnungen über die Wiedereinsetzungen und Nachzahlungen von Gebühren hätten grossteils ein Datum aus dem Jahr 2014. Dabei sei darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte über die Empfehlung eines langjährigen Mandanten der Beschwerdeführerin, der in Österreich ansässigen J.________KG, vermittelt worden sei.