5. In der Replik ergänzt die Beschwerdeführerin was folgt: Die Generalstaatsanwaltschaft behaupte, es fehle an der Kausalität zwischen Täuschung, Irrtum und Vermögensverschiebung. Dies sei falsch, da die Täuschung bereits zu Beginn der Geschäftsbeziehungen erfolgt sei, indem der Beschuldigte anfänglich Zahlungen in der Höhe von rund EUR 40.000.00 geleistet, dadurch Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit vorgespiegelt und sich Vertrauen erschlichen habe. Zu diesem Zeitpunkt, im Herbst 2013, habe sie, die Beschwerdeführerin, keine Veranlassung zu zweifeln gehabt.