Abgesehen von den fehlenden (qualifizierten) Täuschungshandlungen und der Opfermitverantwortung dürfte es gemäss der Generalstaatsanwaltschaft ferner kaum nachweisbar sein, dass der Beschuldigte nicht zahlungswillig gewesen sei. Selbst wenn er mit seinen Zusicherungen übertrieben hätte und ihm dies nachgewiesen werden könnte, wäre der Nachweis des fehlenden Zahlungswillens noch nicht erbracht. Es habe ihm von Anfang an bewusst sein müssen, dass er seinen Zahlungsverpflichtungen nicht werde ausweichen können.