Wenn die Beschwerdeführerin geltend mache, dass sie üblicherweise keine Vorauszahlungen in Rechnung stelle, sei das ihr eigenes Risiko und für die Frage der Strafbarkeit des Beschuldigten unerheblich. Wenn sie zudem einräume, der Beschuldigte sei ein Ausnahmefall gewesen, weil seine Aufträge hohe externe Kosten verursacht hätten, so gestehe sie selber ein, leichtfertig gehandelt zu haben. Abgesehen von den fehlenden (qualifizierten) Täuschungshandlungen und der Opfermitverantwortung dürfte es gemäss der Generalstaatsanwaltschaft ferner kaum nachweisbar sein, dass der Beschuldigte nicht zahlungswillig gewesen sei.