Letzteres gelte insbesondere für die Aktienverkäufe, die sich ohne Aufwand anhand von Transaktionsbelegen, Einzahlungsbelegen der Bank, Bestätigungen des Käufers etc. hätten belegen lassen. Die Beschwerdeführerin habe bei ihrer Tätigkeit für den Beschuldigten minimalste Vorsichtsmassnahmen ausser Acht gelassen und dies auch dann noch, als sie schon den Verdacht gehabt habe, dass sich der Beschuldigte in Zahlungsschwierigkeiten befinde. Wenn die Beschwerdeführerin geltend mache, dass sie üblicherweise keine Vorauszahlungen in Rechnung stelle, sei das ihr eigenes Risiko und für die Frage der Strafbarkeit des Beschuldigten unerheblich.