Dies umso mehr, als der Beschuldigte aus dem Ausland stamme und für die österreichische Beschwerdeführerin ein eher neuer Kunde gewesen sei. Sie hätte zum Beispiel nur gegen Vorschüsse arbeiten oder sich vom Beschuldigten Belege für die von ihm in Aussicht gestellten Zahlungseingänge vorlegen lassen können. Letzteres gelte insbesondere für die Aktienverkäufe, die sich ohne Aufwand anhand von Transaktionsbelegen, Einzahlungsbelegen der Bank, Bestätigungen des Käufers etc. hätten belegen lassen.