Solche Belege hätte die Beschwerdeführerin vom Beschuldigten verlangen müssen, bevor sie weitere Aufträge für ihn erledigt habe. Ihr wäre es mit Blick auf ihre Tätigkeit als Patentanwältin, ihre Berufserfahrung, die ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten sowie die in Frage stehenden Forderungsbeträge möglich und zumutbar gewesen, seine Angaben zu überprüfen und Vorsichtsmassnahmen zu treffen, um ihre Forderungen abzusichern. Dies umso mehr, als der Beschuldigte aus dem Ausland stamme und für die österreichische Beschwerdeführerin ein eher neuer Kunde gewesen sei.